Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gaskunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, hat die Bundesregierung kurzfristige finanzielle Entlastungen beschlossen, die aus Bundesmitteln finanziert werden.
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Zahlungen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Kundinnen und Kunden mit Entnahmestellen, die über ein Standartlastprofil beliefert werden, profitieren automatisch von der Soforthilfe, indem ein Erstattungsbetrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe in der Jahresabrechnung bis spätestens Januar 2023 ausgewiesen und angerechnet wird.
Größere Unternehmen und Einrichtungen mit viertelstündiger Leistungsmessung (RLM-Kunden) erhalten die Soforthilfe, wenn deren Jahresverbrauch weniger als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt. Unabhängig vom Verbrauch werden RLM-Kunden zudem gezielt entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.
Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Trotz staatlicher Hilfen können Einsparmaßnahmen weiterhin zur Kostensenkung wesentlich beitragen.