kontakt 04/2021

29 E-Mobilität | kontakt VSE von links: Marpingen, Nalbach, Schwalbach von links: Friedrichsthal, Mandelbachtal, Wallerfangen von links: Merchweiler, Freisen, Bous von links: Wadern, Schmelz, (kein Bild: Riegelsberg) Weitere Infos: david.hoffmann@energis.de den zielgerichteten Ausbau der Ladeinfrastruktur. Darüber hinaus befinden sich in Großrosseln, Püttlingen, Nonnweiler, Namborn, Ottweiler, Perl und Oberthal die Ladesäulen im Bau bzw. kurz vor Fertigstellung. Zahl der Ladepunkte im Saarland steigt kontinuierlich Derzeit sind damit im Saarland nach einer aktuellen Veröffentlichung der Bundesnetzagentur 363 Ladepunkte öffentlich zugänglich. Bis Ende 2020 wurden davon bereits 100 öffentliche Ladepunkte von der energis GmbH und den Stadtwerkepartnern betrieben. Michael Dewald, Geschäftsführer der energis GmbH, rechnet damit, dass die Zahl der öffentlichen Ladeeinrichtungen im Saarland weiter merklich ansteigen wird. Für energis hat er das Ziel ausgegeben, das bestehendeNetz an öffentlich zugänglichen Ladesäulen weiter auszubauen. Bis Ende 2021 werden dann zusätzliche 45–50 öffentlich zugängliche Ladesäulen mit dann 90–100Ladepunkten imSaarlandbetrieben, im kommenden Jahr ist der weitere sukzessive Ausbau geplant. Elektromobilität bietet viele Vorteile für Unternehmen Die steuerlichen Anreize machen das Thema Elektromobilität besonders für Firmenfahrzeuge interessant. Im letzten Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert: Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises versteuert. Für rein elektrische Fahrzeuge wird der Steuersatz sogar geviertelt (0,25 Prozent). Des Weiteren wurde z. B. für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge eine Sonderabschreibung (bis Ende 2030) eingeführt. Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulärenAbschreibungsmöglichkeiten dieHälftederAnschaffungskostensteuerlich abschreiben. Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs imBetrieb des Arbeitgebers ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen von Beschäftigten genutzt werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werdenmuss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die NutzungaußerhalbdesBetriebesoder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Beide Maßnahmen sind bisher bis Ende 2030 befristetet. Das sorgt für Planungssicherheit und soll die Akzeptanz für das Modell erhöhen. [md]

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