kontakt 01/2024

Trends & Themen | kontakt VSE eine parallel stattfindende Ertüchtigung, ohne „Smartifizierung“, den Umbau über die Digitalisierung hin zu intelligenten Netzen, drohen eine Zunahme lokaler Engpässe sowie Überlastungen der Verteilnetze in der Niederspannung. Die Netze für die Energiewende fit zu machen, ist extrem teuer und braucht Zeit. Längst ist eine Art Wettlauf zwischen den wachsenden Anforderungen durch die Elektrifizierung, etwa des Verkehrs- oder Immobiliensektors, und der Ertüchtigung der Stromnetze entbrannt. Die Regelungen der Bundesnetzagentur definieren nun zunächst den immens wichtigen verbindlichen Rahmen der aktuell dringend erforderlichen netzdienlichen Eingriffe durch Netzbetreiber. Letztere können jetzt ihre Netze mit der nötigen Planungssicherheit im Sinne der Energiewende weiterentwickeln. „Dimmen“ statt abschalten Greift ein Netzbetreiber netzdienlich in steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie nicht öffentliche Wallboxen oder Wärmepumpen, elektrische Speicher oder Kälteanlagen ein, muss für den Endverbraucher immer eine auf 4,2 kW definierte Mindestleistung verbleiben. Er darf also lediglich dimmen und nicht komplett abschalten. Demnach können Wärmepumpen ohne Unterbrechung weiter betrieben und Elektroautos weiterhin geladen werden. Nur eben nicht mit der vollen Leistung. Die definierte Leistungsuntergrenze trägt auch dafür Sorge, dass Verbraucher nicht Gefahr laufen, dass eine ihrer Anlagen aufgrund einer zu geringen Leistung zu Schaden kommt. In einem früheren Entwurf betrug jene zu garantierende Mindestleistung lediglich 3,7 kW. Dass diese aus Verbrauchersicht bedeutende Anhebung der Untergrenze auf 4,2 kW zustande kam, geht auf die „Konsultationsphase“ der Bundesnetzagentur zurück. Darin hat die Regulierungsbehörde Interessengruppen wie Branchen- oder Industrie-Verbänden die Möglichkeit eröffnet, konstruktive Vorschläge im Sinne der Sache in den Novellierungsprozess miteinzubringen. Im Nachhinein dient diese Konsultationsphase sicherlich als eine weitere Erklärung für die Ausgewogenheit, den Zuspruch und die breite Akzeptanz der neuen Regelung in der Praxis. Positiver Charakter des § 14a Der positive Charakter der Regelung im Sinne der Energiewende, im Sinne von Klimaneutralität will verhindern, dass Netzbetreiber die Installation von Wallboxen oder Wärmepumpen mit der Begründung einer Überlastung ihres Netzes generell ablehnen können. Für Verbraucher kommt diese Zielsetzung selbst in Gebieten mit hoher Netzauslastung einer Anschlussgarantie gleich. Ferner profitieren sie in Fällen von Eingriffen durch Netzbetreiber von reduzierten Netzentgelten bzw. niedrigeren Stromrechnungen. Eingriffe jedoch werden laut BNetzA-Präsident Klaus Müller die absolute Ausnahme bleiben. Zudem sollen Verbraucher davon – Stichwort Komforteinbußen – so gut wie gar nichts mitbekommen. Positive Resonanz der Stromwirtschaft Im Gegenzug, um die Netze zu schützen und die Stromversorgung weiterhin wie gewohnt sicherstellen zu können, gibt die neue Fassung des § 14a Netzbetreibern das Recht, die Leistung in Niederspannungsnetzen lokal zu „dimmen“, das heißt, zu reduzieren, jedoch nicht komplett auf null. Erste Reaktionen seitens der Energiewirtschaft auf die neue Regelung fallen insofern überwiegend positiv aus, als sie jetzt nach Ansicht von Experten ein jahrelang verfolgtes Ziel erreicht hat. Mit der neuen Regelung sei nun ein Meilenstein auf dem Weg zu einem intelligenten, steuerbaren und resilienten Stromsystem der Zukunft gesetzt. Wann ein Regeleingriff erlaubt ist, ergibt sich künftig aus objektiven Kriterien der Netzzustandsermittlung, das heißt, der aktuellen Netzauslastung anhand von Echtzeit-Messwerten. Zu diesem Zweck ist, mit Blick auf eine positive Lenkungswirkung der neuen Regelung, eine zügige Digitalisierung der Niederspannungsnetze inklusive Erhebung von Echtzeit-Messwerten notwendig. Drei Module finanzieller Anreize Im Unterschied zu einer Vergütung, die dem Endverbraucher bei jedem netzdienlichen Einsatz seiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung zugutekommt, hat die Bundesnetzagentur hier die bestehende Struktur der Netzentgeltreduktion erweitert. Diese garantiert den Verbraucherinnen und Verbrauchern in jedem Fall eine Entlastung für die Bereitstellung einer prinzipiellen Steuerbarkeit seiner Anlage. Hierzu hat die Bundesnetzagentur die Rahmenbedingungen für eine Reduzierung der Netzentgelte in drei Varianten (Modulen) festgelegt: Modul 1 – ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt; Modul 2 – eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (beide gelten bereits seit dem 1. Januar) und mit Modul 3 – erstmals ein variables Netzentgelt auf Basis eines pauschalen Rabatts in Kombination mit einer zeitvariablen Entlastungskomponente (gilt erst ab April 2025). Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur beträgt das Einsparpotenzial pro Verbraucherin oder Verbraucher in Summe je nach Netzgebiet und Modul „zwischen 110 und 190 Euro im Jahr“. Weiterführende Informationen Nachdem die anfängliche, auf vielen Missverständnissen fußende Aufregung einer breiten Akzeptanz gewichen ist, verbleibt mit der Neufassung des § 14a EnWG nichtsdestotrotz ein komplexes Regelwerk, das potenziell Fragen aufwirft. Erschwerend hinzu kommt, dass viele Entwicklungen, die in der Energiewende wichtig sind, wie der Hochlauf der E-Mobilität oder die Ertüchtigung der Netze, erst initiiert werden und Fahrt aufnehmen sollen. In ihren nun beschlossenen Änderungen vermeidet die Bundesnetzagentur bewusst, Verbraucherinnen und Verbraucher zu bevormunden oder einzuschränken. Auch hat sie dafür Sorge getragen, dass ihnen keinerlei Nachteile bzw. Schaden versehentlich durch Unwissenheit, ein Versäumnis oder Passivität entstehen kann. Das heißt, dass der Betreiber eines steuerbaren Verbrauchers immer dann von einer zuständigen Stelle kontaktiert wird – sei es von seinem Energiedienstleister oder dem Installationsbetrieb seines Vertrauens –, wenn er im Zusammenhang mit einem netzdienlichen Eingriff aktiv werden muss. Endverbraucherinnen und -verbraucher können sich demnach entspannt zurücklehnen. Sollten dennoch konkrete Fragen aufkommen, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher in Bezug auf Neuerungen rund um § 14a EnWG und deren Auswirkungen nach wie vor an die bewährten Anlaufstellen wenden. Das sind neben der VSE und energis selbst in erster Linie die mit ihnen partnerschaftlich verbundenen Stadtwerke, die ihren Kundinnen und Kunden vor Ort persönlich und kompetent zur Verfügung stehen. Der VEWSaar sowie die neutrale Arge Solar runden die Liste der Institutionen ab, die in der Lage sind, Verbraucherinnen und Verbraucher bei allen Fragen zum Energiewirtschaftsgesetz zu beraten und in der Praxis zu unterstützen. [tj.] 15 Weitere Infos: www.bundesnetzagentur.de

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