FAKT 1-2017

01 | 2017 FAKT 27 KWKG-Änderungsgesetz am 1. Januar 2017 in Kraft getreten EEG und KWK-Gesetz an EU-Recht angepasst ändert sich lautMinisteriumgegenüber demEEG 2014 nichts: Die Eigenversor- gung soll bei Neuanlagengrundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet werden und sich bei neuen EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen auf 40 Prozent der EEG-Umlage reduzieren. Ausschreibungspflicht Weiterhin wird die KWK-Förderung künftig für Anlagen zwischen einem und 50 Megawatt sowie für innovative KWK-Systeme ausgeschrieben. Das Gesetz enthalte hierzu bereits die ersten Eckpunkte sowie eine Verord- nungsermächtigung. Die erforderliche Verordnung zur Umsetzung soll dem- nach Mitte 2017 erlassen werden, der Beginn der Ausschreibungen ist für den Winter 2017/18 geplant. Die Privilegie- rung der energieintensiven Industrie bei der KWKG-Umlage soll wie in der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2017 ausgestaltet werden. DieUnternehmenerhaltennunweitest- gehend Rechtssicherheit, damit sie in KWK-Projekte investieren können. Je länger Investitionsentscheidungen auf- geschoben werden müssen, desto schwieriger wird es, die Ziele zu errei- chen, die die Bundesregierung beim KWK-Ausbau erreichenwill. Bereits im Jahr 2015 gab es wegen der laufenden KWK-G-Novelle eine erhebliche Verun- sicherung in der Branche, die Zahl der neu zugelassenen Anlagen ging nach Angaben des BDEW dadurch deutlich zurück. Die Bundesregierung will den KWK- Anteil an der Nettostromerzeugung bis 2020 auf 110 TWh steigern. Damit ließen sich nach BDEW-Berechnungen rund sieben Mio. Tonnen CO 2 einsparen. Da- für ist es jedoch erforderlich, dass das KWKG kurzfristig zur Anwendung kommt undpraxisgerechteRegelungen hinsichtlich der einzuführenden Aus- schreibung erarbeitet werden. N ach Beschluss des Bundestages, der Billigung durchdenBundesrat und der Veröffentlichung imBundesge- setzblatt ist das KWKG-Änderungsge- setz am 1. Januar 2017 in Kraft getre- ten. Damit endet eine fast einjährige Verhandlungsdauer zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und der EU-Kommission um beihilferecht- liche Fragen. Einer Mitteilung des Bundeswirt- schaftsministeriums zufolge enthält die „Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme- Kopplung und zur Eigenversorgung“ im Kern mehrere Punkte. Im EEG bleibt demnach bei Bestandsanlagen der Ei- genverbrauch vollständig von der EEG- Umlage befreit. Nach einer substan- ziellen Modernisierung sollen Be- standsanlagen dauerhaft um mindes- tens 80 Prozent entlastet werden, also grundsätzlichhöchstens 20Prozent der EEG-Umlage zahlen. Für Neuanlagen Förderung & Finanzierung Hintergrund Seit dem1. Januar 2016 ist das überar- beiteteKraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit seinen an die verändertenRahmen- bedingungen im Strommarkt ange- passten Konditionen in Kraft. Aller- dings durfte das Gesetz in der Praxis nicht angewendet werden, weil bislang die beihilferechtlicheGenehmigung der EU-Kommission fehlte. Daher konnten weder bestehende KWK-Anlagen die neu ins Gesetz aufgenommene Be- standssicherung noch neue Anlagen die vorgeseheneNeuanlagenförderung in Anspruch nehmen. Bereits im Jahr 2015 herrschte wegen der laufenden KWKG-Novelle eine erhebliche Verun- sicherung in der Branche. Wurden laut Bundesamt für Wirtschaft und Aus- fuhrkontrolle (BAFA) imJahr 2014 noch Zulassungen für neue KWK-Anlagen mit einer Gesamtleistung von 1.685MW erteilt, so waren es im vergangenen Jahr nur noch 507 MW. 26 FAKT 01 | 2017 Quellen: BDEW, Bundesverband Erneuerbare Energien, Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung, Bundeswirtschaftsministerium

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